Rechtsprechung
   RG, 27.06.1928 - V 543/27   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1928,209
RG, 27.06.1928 - V 543/27 (https://dejure.org/1928,209)
RG, Entscheidung vom 27.06.1928 - V 543/27 (https://dejure.org/1928,209)
RG, Entscheidung vom 27. Juni 1928 - V 543/27 (https://dejure.org/1928,209)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1928,209) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann der wirkliche Grundstückseigentümer vom buchmäßigen Eigentümer Beseitigung einer von diesem bewilligten Hypothek gemäß § 1004 BGB. verlangen, oder finden die §§ 989, 990 BGB. entsprechende Anwendung?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Buchmäßige Eigentümer ; Hypothekbestellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 121, 335
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 05.10.1979 - V ZR 71/78

    Verwendungsersatz bei Wiederkauf

    Auf den Bucheigentümer aber sind nach herrschender Auffassung die §§ 987 ff BGB anwendbar (BGHZ 41, 30, 34; RGZ 114, 266; 115, 35, 46; 121, 335; 163, 62; Pikart in BGB-RGRK 12. Aufl. § 987 Rdn. 27).
  • BGH, 29.04.1964 - V ZR 119/63
    Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind, was keiner näheren Begründung bedarf, jedenfalls insoweit gegeben, als der Beklagte nach dem Ergebnis des Vorprozesses nicht Eigentümer des in Frage stehenden Grundbesitzes wurde und deshalb unrechtmäßiger Fremdbesitzer im Sinne der §§ 987 bis 993 BGB war und die am 7. Dezember 1959 zwischen dem Beklagten und der Kreis Sparkasse in T. vereinbarte Sicherung der beiden Darlehen in Höhe von 9.000 DM und 3.300 DM durch die beiden bereits bestehenden Grundpfandrechte, in der das Berufungsgericht eine von dem Beklagten verschuldete Verschlechterung des Grundbesitzes sieht, nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit des in dem Vorprozeß geltend gemachten Grundbuchberichtigungsanspruches, der insoweit dem Herausgabeanspruch aus § 985 BGB gleichzusetzen ist (RGZ 121, 335, 336; Palandt, BGS 23. Aufl. § 989 Anm. 1 a), erfolgte.

    Die Stellung, in der sich der Bucheigentümer gegenüber dem wirklichen Eigentümer befindet, ist jedoch der Stellung des Besitzers gegenüber dem wirklichen Eigentümer so wesensverwandt, daß die Anwendung des § 989 BGB auf Fälle solcher Art geboten ist (RGZ 121, 335, 336; 139, 353, 354; 158, 40, 45; ebenso Palandt a.a.O. § 989 Anm. 1 b; BGB RGRK 11. Aufl. § 989 Anm. 12; Staudinger a.a.O. § 989 Anm. 1 b; Erman a.a.O. § 989 Anm. 2 a).

  • BGH, 28.01.1955 - V ZR 113/53

    Rechtsmittel

    Diese Auffassung steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 121, 335 [336]; 158, 40 [45]; 163, 62 [63]) und der Meinung des Schrifttums (vgl. BGB RGRK 10. Aufl. § 1000 Anm. 1; Palandt BGB 13. Aufl. § 1000 Anm. 1; Staudinger BGB 10. Aufl. § 1000 Anm. 5; Planck BGB 5. Aufl. Anm. zu § 1000; Erman BGB § 1000 Anm. 1;. Westermann, Lehrbuch des Sachenrechts, 2. Aufl. § 73 II 1).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht